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Gemeindeversammlung
(Legislative)
Die Organe der
Gemeinde sind:
a) die Gesamtheit der
Stimmberechtigten;
b) die Gemeindeversammlung oder der
Generalrat;
c) der Gemeinderat.
Laut Art. 9 des Gesetzes vom 25. September 1980 über
die Gemeinden besteht die Gemeindeversammlung aus Aktivbürgern,
die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben.
Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Sie wird vom
Gemeinderat mindestens zweimal im Jahr einberufen:
einmal im Verlauf der ersten fünf Monate, namentlich
zur Genehmigung der Rechnung des Vorjahres, und einmal
vor Ende des Jahres, namentlich zur Beschlussfassung
über den Voranschlag für das folgende Jahr.
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